Familienrecht
Familienrecht ist niemals nur sachlich, sondern immer auch emotional. Menschen, die mich in ihrer familienrechtlichen Angelegenheit aufsuchen, haben meistens einen längeren Weg geprägt von Streitigkeiten, Diskussionen aber auch Verzweiflung hinter sich. Häufig spielt auch Gewalt in der Ehe oder in der Beziehung eine Rolle. Gemeinsame Kinder machen den Entschluss, sich endgültig zu trennen, nicht einfacher.
Somit ist es meine Aufgabe als Rechtsanwältin für Familienrecht die Situation juristisch einzuordnen und ganzheitlich zu betrachten. Dabei darf die menschliche Komponente nich außer Acht gelassen werden.
Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung und Spezialisierung im Bereich Familienrecht sowie der zahlreichen Fälle, die ich familienrechtlich vertreten habe, bin ich in der Lage, die jeweilige Situation meiner Mandanten schnell zu erfassen und rechtlich einzuordnen.
Sie wurden von Ihrem Partner betrogen und haben es herausgefunden?Sie lieben Ihren Partner nicht mehr? Ihr Partner schlägt Sie, und Sie haben dies noch nie Jemandem erzählt? Sie leben getrennt von Ihrem Partner und streiten um die gemeinsamen Kinder? Sie wollen sich scheiden lassen, und benötigen anwaltliche Beratung?
Diese und viele andere familienrechtliche Probleme können letztlich der Grund sein, dass Sie jetzt, in diesem Moment, meine Website besuchen. Wie läuft ein erster Besuch in meiner Kanzlei ab? Sie erwarten Räumlichkeiten in einem charmanten Altbau im Kaiserstraßenviertel in Dortmund.
Ich persönlich lehne ein steifes Ambiente vollständig ab. Meine Mandanten sollen sich wohl fühlen. Schließlich erzählen sie mir ihre intimsten, absurdesten und teilweise auch traurigsten Geschichten aus ihrem Leben.
In dem ersten Beratungsgespräch höre ich mir an, was Sie bewegt, was Sie in Ihrer Ehe erlebt haben und was Sie letztlich zu mir führt. So ermittle ich Ihren persönlichen IST-Zustand. Gemeinsam besprechen wir dann, welcher Weg und welche juristische Strategie für Sie die Beste ist. Sie werden aufgeklärt über die gängigen Problembereiche im Familienrecht, wie z.B. Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Trennungsunterhalt. Auch erörtere ich mit Ihnen die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung. Ziel des ersten Beratungsgespräch ist es, herauszufinden, wo Sie persönlich stehen.
Berufliche Erfahrung gepaart mit Menschenkenntnis ermöglichen es mir, für Sie Licht ins Dunkle zu bringen.
Denken Sie immer daran:
‚Jeder Weg, sei er auch noch so steinig, beginnt mit dem ersten Schritt‘.
Es gibt einen Weg, wieder ein glückliches Leben zu führen. Sie müssen ihn nur gehen.
1. Die Scheidung:
Voraussetzung:
Die Einhaltung des Trennungsjahres ist Mindestvoraussetzung, um geschieden zu werden. Sogenannte Härtefälle bilden die Ausnahme. Getrenntleben bedeutet dabei die Trennung von „Tisch und Bett“. Es darf also unter keinen Umständen ein gemeinsamer Haushalt geführt werden.
Eine Trennung muss dabei nicht zwingend räumlich sein, sondern kann auch innerhalb der vormals ehelich bewohnten Wohnung stattfinden.
Die Scheidung wird dann nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt.
Für die Beantragung der Scheidung werden in der Regel benötigt:
- Die Heiratsurkunde
- Die Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder
- Lohnabrechnung vom letzten Monat
In einem Scheidungsverfahren wird mindestens ein Rechtsanwalt für Familienrecht benötigt, da Anträge vor dem Familiengericht nur von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin gestellt werden dürfen. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Es kann aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der einvernehmlichen Scheidung anwaltlich vertreten ist.
Nach Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens, dies beschäftigt sich mit den Rentenanwartschaften, wird vom Familiengericht ein Termin anberaumt. In diesem Termin müssen die Ehepartner mit mindestens einem Rechtsanwalt erscheinen. Der Scheidungstermin nimmt niemals soviel Zeit in Anspruch, wie einst die Heirat.
Sie möchten sich scheiden lassen? Dann wenden Sie sich gerne an mich und mein Kanzleiteam.
2. Das Umgangsrecht:
Das Kindschaftsrecht ist ein Teil des Familienrechts, das das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern regelt. Bei einer Scheidung kommt es sehr häufig dazu, dass sich um die gemeinsamen Kinder gestritten wird. Dies kann so weit gehen, dass es in Richtung Kindeswohlgefährdung geht, dies wenn z.B. ein Elternteil das Kind derart manipuliert, dass es den anderen Elternteil nicht mehr sehen möchte.
In solchen oder auch anderen Fällen kann die Einleitung eines Umgangsverfahrens zielführend sein.
Der Umgangsantrag wird beim Familiengericht eingereicht, das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand werden involviert und es kann auch einen Termin zur Kindesanhörung geben.
Das Ergebnis des Anhörung wird dann in einem weiteren Termin vom Familiengericht bekanntgegeben. Der Kindeswille und das Kindeswohl stehen an erster Stelle.
Es wird mit den Kindeseltern gemeinsam erarbeitet, an welchen Tagen Umgangskontakte stattfinden können. Bei gefährdenden Elternteilen kann begleiteter Umgang beschlossen werden. Dies bedeutet, dass eine objektive dritte Person die Umgangskontakte zwischen Kind und Elternteil begleitet wird.
Wenn Sie derzeit verzweifelt sind, weil Sie Ihr Kind nicht sehen dürfen, dann verharren Sie nicht in der Situation.
Die Zeit spielt nicht für Sie, da Ihr Kind immer älter wird und die Beziehung an einem bestimmten Punkt nicht mehr so wachsen kann, wie es im frühen Kindesalter der Fall gewesen wäre.
Gerne berate und vertrete ich Sie in dieser verzweifelten und traurigen Situation. Es gibt eine Lösung, Sie müssen nur am Ball bleiben. Und dies tun Sie nicht nur für sich, sondern für sich und Ihr Kind.
3. Das Sorgerecht:
Das Sorgerecht regelt das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es wird vom Gesetzgeber in den §§ 1626 – 1698b des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.
Das Sorgerecht der Eltern besteht aus der Personensorge, der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder. für die gemeinsamen Kinder. Werden die Kinder in die Ehe hineingeboren, so haben beide Elternteile das Sorgerecht für ihre Kinder. Wenn dies nicht der Fall ist, hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, es sei denn es wird beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben. Weigert sich die Kindesmutter, dies zu tun, hat der Kindesvater das Recht, das hälftige Sorgerecht einzuklagen.
Nach neuester Rechtsprechung wird einem solchen Antrag in der Regel auch entsprochen. Natürlich gibt es immer Ausnahmen, nämlich dann wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl entgegenstehen würde. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Elternteil den anderen Elternteil massiv beschimpft, bedroht und beleidigt. Aber auch, wenn Eltern keine Kommunikationsgrundlage mehr miteinander finden.
Auch wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind regelmäßig schlägt, kann dies ein Grund sein, die elterliche Sorge nicht zu übertragen oder umgekehrt auch zu entziehen. Mit der letzten Reform des Sorgerechts wurde das Züchtigungsrecht der Eltern abgeschafft. Seit dem sind selbst leichte Schläge zur Züchtung der Kinder verboten. Ihr Kind wurde in Obhut genommen? Sie fragen sich, wie Sie das Sorgerecht erlangen können?
Ich helfe Ihnen, in dieser schwierigen Lage, wieder Herr der Situation zu werden.
Dabei steht bei mir als Rechtsanwältin für Familienrecht eines im Vordergrund:
Das Kindeswohl.
4. Kindesunterhalt
Wenn sich Eltern trennen und ein Elternteil die gemeinsamen Kinder allein betreut, muss der andere Elternteil sogenannten Barunterhalt leisten, der sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter des Kindes richtet.
Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Nach § 1603 Absatz 1 BGB ist leistungsfähig, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann.
Die zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge finden sich in der geltenden Düsseldorfer Tabelle.
Als Rechtsanwältin fordere ich unterhaltspflichtige Elternteile in der Regel auf, ihre letzten 12 Gehaltsabrechnungen zu übersenden, denn nur mit Kenntnis der konkreten Zahlen kann der Kindesunterhalt exakt berechnet werden.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, ist ein gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt beim Familiengericht einzureichen.
Sollten Sie wenig bis gar kein Einkommen haben, kann über meine Kanzlei für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Somit können die Kosten für das Verfahren von der Landeskasse übernommen werden.
5. Trennungsunterhalt:
Wenn Eheleute sich trennen, muss der Ehepartner, der mehr Geld verdient, an den anderen
Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen.
Dieser gesetzliche Anspruch richtet sich nach § 1361
BGB. Darin heißt es u.a.:
„Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen“.
Wenn die Zahlung nicht freiwillig erfolgt, so kann ein gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt, der beim Familiengericht eingereicht wird, den Mehrverdiener zur Zahlung veranlassen.
Sprechen Sie mich an! Ich werde mit Ihnen die offenen Fragen klären!