- Beratung und Begleitung bei Scheidungen
- Klärung von Sorgerecht und Umgangsrecht
- Unterstützung bei Gewaltschutzverfahren
- Unterstützung bei Wohnungszuweisungsverfahren
Ihr Partner für rechtliche und emotionale Klarheit
Familienrecht – Einfühlsame Beratung und kompetente Vertretung
Familienrechtliche Angelegenheiten sind oft mit großen emotionalen Herausforderungen verbunden. Ob es um Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Gewaltschutz oder Wohnungszuweisungsverfahren geht – ich stehe Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Durchsetzungskraft zur Seite, um die besten Lösungen für Sie und Ihre Familie zu finden.
Bekannt aus:
Warum Familienrecht mit mir?

Langjährige Erfahrung in Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Familienrecht begleite ich Sie sicher durch komplexe Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren – immer mit dem Blick auf das Wohl Ihrer Familie.
Menschliche und individuelle Betreuung
Ich nehme mir die Zeit, Ihre persönliche Situation zu verstehen, und entwickle Lösungen, die sowohl juristisch als auch menschlich tragfähig sind.
Effiziente Lösungen für außergerichtliche und gerichtliche Einigungen
Ob außergerichtlich oder verfahrensrechtlich – ich finde den besten Weg, um Ihre Anliegen schnell und zielgerichtet zu lösen.
Meine Leistungen im Überblick
1. Die Scheidung
Voraussetzungen und Ablauf
Die Einhaltung des Trennungsjahres ist Mindestvoraussetzung, um geschieden zu werden. Sogenannte Härtefälle bilden die Ausnahme. Getrenntleben bedeutet dabei die Trennung von „Tisch und Bett“. Es darf also unter keinen Umständen ein gemeinsamer Haushalt geführt werden.
Eine Trennung muss dabei nicht zwingend räumlich sein, sondern kann auch innerhalb der vormals ehelich bewohnten Wohnung stattfinden.
Die Scheidung wird dann nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt.
Für die Beantragung der Scheidung werden in der Regel benötigt:
• Die Heiratsurkunde
• Die Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder
• Lohnabrechnung vom letzten MonatIn einem Scheidungsverfahren wird mindestens ein Rechtsanwalt für Familienrecht benötigt, da Anträge vor dem Familiengericht nur von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin gestellt werden dürfen. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Es kann aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der einvernehmlichen Scheidung anwaltlich vertreten ist.
Nach Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens, dies beschäftigt sich mit den Rentenanwartschaften, wird vom Familiengericht ein Termin anberaumt. In diesem Termin müssen
die Ehepartner mit mindestens einem Rechtsanwalt erscheinen. Der Scheidungstermin nimmt niemals soviel Zeit in Anspruch, wie einst die Heirat.Sie möchten sich scheiden lassen? Dann wenden Sie sich gerne an mich und mein Kanzleiteam.
2. Das Umgangsrecht
Das Beste für Ihr Kind
Das Kindschaftsrecht ist ein Teil des Familienrechts, das das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern regelt. Bei einer Scheidung kommt es sehr häufig dazu, dass sich um die gemeinsamen Kinder gestritten wird. Dies kann so weit gehen, dass es in Richtung Kindeswohlgefährdung geht, dies wenn z.B. ein Elternteil das Kind derart manipuliert, dass es den anderen Elternteil nicht mehr sehen
möchte.In solchen oder auch anderen Fällen kann die Einleitung eines Umgangsverfahrens zielführend sein.
Der Umgangsantrag wird beim Familiengericht eingereicht, das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand werden involviert und es kann auch einen Termin zur Kindesanhörung geben.
Das Ergebnis des Anhörung wird dann in einem weiteren Termin vom Familiengericht bekanntgegeben. Der Kindeswille und das Kindeswohl stehen an erster Stelle.
Es wird mit den Kindeseltern gemeinsam erarbeitet, an welchen Tagen Umgangskontakte stattfinden können. Bei gefährdenden Elternteilen kann begleiteter Umgang beschlossen werden. Dies bedeutet, dass eine objektive dritte Person die Umgangskontakte zwischen Kind und Elternteil begleitet wird.
Wenn Sie derzeit verzweifelt sind, weil Sie Ihr Kind nicht sehen dürfen, dann verharren Sie nicht in der Situation.
Die Zeit spielt nicht für Sie, da Ihr Kind immer älter wird und die Beziehung an einem bestimmten Punkt nicht mehr so wachsen kann, wie es im frühen Kindesalter der Fall gewesen wäre.
Gerne berate und vertrete ich Sie in dieser verzweifelten und traurigen Situation. Es gibt eine Lösung, Sie müssen nur am Ball bleiben. Und dies tun Sie nicht nur für sich, sondern für sich und Ihr Kind.
3. Das Sorgerecht
Verantwortung für Ihr Kind
Das Sorgerecht regelt das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es wird vom Gesetzgeber in den §§ 1626 – 1698b des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.
Das Sorgerecht der Eltern besteht aus der Personensorge, der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder. für die
gemeinsamen Kinder. Werden die Kinder in die Ehe hineingeboren, so haben beide Elternteile das Sorgerecht für ihre Kinder. Wenn dies nicht der Fall ist, hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, es sei denn es wird beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben. Weigert sich die Kindesmutter, dies zu tun, hat der Kindesvater das Recht, das hälftige Sorgerecht einzuklagen.
Nach neuester Rechtsprechung wird einem solchen Antrag in der Regel auch entsprochen. Natürlichgibt es immer Ausnahmen, nämlich dann wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl entgegenstehen würde. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Elternteil den anderen Elternteil massiv beschimpft, bedroht und beleidigt. Aber auch, wenn Eltern keineKommunikationsgrundlage mehr miteinander finden.
Auch wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind regelmäßig schlägt, kann dies ein Grund sein, die elterliche Sorge nicht zu übertragen oder umgekehrt auch zu entziehen. Mit der letzten Reform des Sorgerechts wurde das Züchtigungsrecht der Eltern abgeschafft. Seit dem sind selbst leichte Schläge zur Züchtung der Kinder verboten. Ihr Kind wurde in Obhut genommen? Sie fragen sich, wie Sie das Sorgerecht erlangen können?
Ich helfe Ihnen, in dieser schwierigen Lage, wieder Herr der Situation zu werden.
Dabei steht bei mir als Rechtsanwältin für Familienrecht eines im Vordergrund: Das Kindeswohl.
4. Kindesunterhalt
Rechte und Pflichten
Wenn sich Eltern trennen und ein Elternteil die gemeinsamen Kinder allein betreut, muss der andere Elternteil sogenannten Barunterhalt leisten, der sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
und nach dem Alter des Kindes richtet.Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Nach § 1603
Absatz 1 BGB ist leistungsfähig, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann.Die zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge finden sich in der geltenden Düsseldorfer Tabelle.
Als Rechtsanwältin fordere ich unterhaltspflichtige Elternteile in der Regel auf, ihre letzten 12 Gehaltsabrechnungen zu übersenden, denn nur mit Kenntnis der konkreten Zahlen kann der Kindesunterhalt exakt berechnet werden.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, ist ein gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt beim Familiengericht einzureichen.
Sollten Sie wenig bis gar kein Einkommen haben, kann über meine Kanzlei für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Somit können die Kosten für das Verfahren von der Landeskasse übernommen werden.
5. Trennungsunterhalt
Unterstützung nach der Trennung
Wenn Eheleute sich trennen, muss der Ehepartner, der mehr Geld verdient, an den anderen Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen.
Dieser gesetzliche Anspruch richtet sich nach § 1361 BGB. Darin heißt es u.a.:„Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Unterhalt verlangen“.Wenn die Zahlung nicht freiwillig erfolgt, so kann ein gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt, der beim Familiengericht eingereicht wird, den Mehrverdiener zur Zahlung veranlassen.
Sprechen Sie mich an! Ich werde mit Ihnen die offenen Fragen klären!