• Ihr Partner für rechtliche und emotionale Klarheit

  • Familienrecht – Einfühlsame Beratung und kompetente Vertretung

    Familienrechtliche Angelegenheiten sind oft mit großen emotionalen Herausforderungen verbunden. Ob es um Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Gewaltschutz oder Wohnungszuweisungsverfahren geht – ich stehe Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Durchsetzungskraft zur Seite, um die besten Lösungen für Sie und Ihre Familie zu finden.

    Bekannt aus:

    Junge traurig während Eltern im Hintergrund streiten
    Einfühlsam, lösungsorientiert und erfahren

    Warum Familienrecht mit mir?

    Seit über 15 Jahren unterstütze ich Mandant:innen in familiären Konflikten und rechtlichen Herausforderungen. Gemeinsam finden wir Wege, die nicht nur juristisch, sondern auch menschlich tragfähig sind. Ob Sie eine Scheidung planen, um das Sorgerecht kämpfen oder Ihr Umgangsrecht für Ihr Kind einfordern – ich stehe an Ihrer Seite und unterstütze Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen.
    Vater umarmt fröhlich seine junge Tochter
    • Langjährige Erfahrung in Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren

      Mit über 15 Jahren Erfahrung im Familienrecht begleite ich Sie sicher durch komplexe Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren – immer mit dem Blick auf das Wohl Ihrer Familie.

    • Menschliche und individuelle Betreuung

      Ich nehme mir die Zeit, Ihre persönliche Situation zu verstehen, und entwickle Lösungen, die sowohl juristisch als auch menschlich tragfähig sind.

    • Effiziente Lösungen für außer­ge­richtliche und gerichtliche Einigungen

      Ob außergerichtlich oder verfahrensrechtlich – ich finde den besten Weg, um Ihre Anliegen schnell und zielgerichtet zu lösen.

     Leistungen im Familienrecht

    Meine Leistungen im Überblick

    Familienrecht ist mehr als Paragraphen – es geht um Menschen, Beziehungen und Zukunftsperspektiven. Ich biete Ihnen umfassende Unterstützung in allen Bereichen des Familienrechts.
    • Beratung und Begleitung bei Scheidungen
    • Klärung von Sorgerecht und Umgangsrecht
    • Unterstützung bei Gewaltschutzverfahren
    • Unterstützung bei Wohnungszuweisungsverfahren
    • 1. Die Scheidung

      Voraussetzungen und Ablauf

      Die Einhaltung des Trennungsjahres ist Mindestvoraussetzung, um geschieden zu werden. Sogenannte Härtefälle bilden die Ausnahme. Getrenntleben bedeutet dabei die Trennung von „Tisch und Bett“. Es darf also unter keinen Umständen ein gemeinsamer Haushalt geführt werden.

      Eine Trennung muss dabei nicht zwingend räumlich sein, sondern kann auch innerhalb der vormals ehelich bewohnten Wohnung stattfinden.

      Die Scheidung wird dann nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt.

      Für die Beantragung der Scheidung werden in der Regel benötigt:

      • Die Heiratsurkunde
      • Die Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder
      • Lohnabrechnung vom letzten Monat

      In einem Scheidungsverfahren wird mindestens ein Rechtsanwalt für Familienrecht benötigt, da Anträge vor dem Familiengericht nur von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin gestellt werden dürfen. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Es kann aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der einvernehmlichen Scheidung anwaltlich vertreten ist.

      Nach Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens, dies beschäftigt sich mit den Rentenanwartschaften, wird vom Familiengericht ein Termin anberaumt. In diesem Termin müssen
      die Ehepartner mit mindestens einem Rechtsanwalt erscheinen. Der Scheidungstermin nimmt niemals soviel Zeit in Anspruch, wie einst die Heirat.

      Sie möchten sich scheiden lassen? Dann wenden Sie sich gerne an mich und mein Kanzleiteam.

    • 2. Das Umgangsrecht

      Das Beste für Ihr Kind

      Das Kindschaftsrecht ist ein Teil des Familienrechts, das das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern regelt. Bei einer Scheidung kommt es sehr häufig dazu, dass sich um die gemeinsamen Kinder gestritten wird. Dies kann so weit gehen, dass es in Richtung Kindeswohlgefährdung geht, dies wenn z.B. ein Elternteil das Kind derart manipuliert, dass es den anderen Elternteil nicht mehr sehen
      möchte.

      In solchen oder auch anderen Fällen kann die Einleitung eines Umgangsverfahrens zielführend sein.

      Der Umgangsantrag wird beim Familiengericht eingereicht, das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand werden involviert und es kann auch einen Termin zur Kindesanhörung geben.

      Das Ergebnis des Anhörung wird dann in einem weiteren Termin vom Familiengericht bekanntgegeben. Der Kindeswille und das Kindeswohl stehen an erster Stelle.

      Es wird mit den Kindeseltern gemeinsam erarbeitet, an welchen Tagen Umgangskontakte stattfinden können. Bei gefährdenden Elternteilen kann begleiteter Umgang beschlossen werden. Dies bedeutet, dass eine objektive dritte Person die Umgangskontakte zwischen Kind und Elternteil begleitet wird.

      Wenn Sie derzeit verzweifelt sind, weil Sie Ihr Kind nicht sehen dürfen, dann verharren Sie nicht in der Situation.

      Die Zeit spielt nicht für Sie, da Ihr Kind immer älter wird und die Beziehung an einem bestimmten Punkt nicht mehr so wachsen kann, wie es im frühen Kindesalter der Fall gewesen wäre.

      Gerne berate und vertrete ich Sie in dieser verzweifelten und traurigen Situation. Es gibt eine Lösung, Sie müssen nur am Ball bleiben. Und dies tun Sie nicht nur für sich, sondern für sich und Ihr Kind.

    • 3. Das Sorgerecht

      Verantwortung für Ihr Kind

      Das Sorgerecht regelt das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es wird vom Gesetzgeber in den §§ 1626 – 1698b des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.

      Das Sorgerecht der Eltern besteht aus der Personensorge, der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder. für die

      gemeinsamen Kinder. Werden die Kinder in die Ehe hineingeboren, so haben beide Elternteile das Sorgerecht für ihre Kinder. Wenn dies nicht der Fall ist, hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, es sei denn es wird beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben. Weigert sich die Kindesmutter, dies zu tun, hat der Kindesvater das Recht, das hälftige Sorgerecht einzuklagen.

      Nach neuester Rechtsprechung wird einem solchen Antrag in der Regel auch entsprochen. Natürlichgibt es immer Ausnahmen, nämlich dann wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl entgegenstehen würde. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Elternteil den anderen Elternteil massiv beschimpft, bedroht und beleidigt. Aber auch, wenn Eltern keineKommunikationsgrundlage mehr miteinander finden.

      Auch wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind regelmäßig schlägt, kann dies ein Grund sein, die elterliche Sorge nicht zu übertragen oder umgekehrt auch zu entziehen. Mit der letzten Reform des Sorgerechts wurde das Züchtigungsrecht der Eltern abgeschafft. Seit dem sind selbst leichte Schläge zur Züchtung der Kinder verboten. Ihr Kind wurde in Obhut genommen? Sie fragen sich, wie Sie das Sorgerecht erlangen können?

      Ich helfe Ihnen, in dieser schwierigen Lage, wieder Herr der Situation zu werden.

      Dabei steht bei mir als Rechtsanwältin für Familienrecht eines im Vordergrund: Das Kindeswohl.

    • 4. Kindesunterhalt

      Rechte und Pflichten

      Wenn sich Eltern trennen und ein Elternteil die gemeinsamen Kinder allein betreut, muss der andere Elternteil sogenannten Barunterhalt leisten, der sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
      und nach dem Alter des Kindes richtet.

      Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Nach § 1603
      Absatz 1 BGB ist leistungsfähig, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann.

      Die zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge finden sich in der geltenden Düsseldorfer Tabelle.

      Als Rechtsanwältin fordere ich unterhaltspflichtige Elternteile in der Regel auf, ihre letzten 12 Gehaltsabrechnungen zu übersenden, denn nur mit Kenntnis der konkreten Zahlen kann der Kindesunterhalt exakt berechnet werden.

      Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, ist ein gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt beim Familiengericht einzureichen.
      Sollten Sie wenig bis gar kein Einkommen haben, kann über meine Kanzlei für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Somit können die Kosten für das Verfahren von der Landeskasse übernommen werden.

    • 5. Trennungsunterhalt

      Unterstützung nach der Trennung

      Wenn Eheleute sich trennen, muss der Ehepartner, der mehr Geld verdient, an den anderen Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen.
      Dieser gesetzliche Anspruch richtet sich nach § 1361 BGB. Darin heißt es u.a.:

      „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
      Unterhalt verlangen“.

      Wenn die Zahlung nicht freiwillig erfolgt, so kann ein gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt, der beim Familiengericht eingereicht wird, den Mehrverdiener zur Zahlung veranlassen.

      Sprechen Sie mich an! Ich werde mit Ihnen die offenen Fragen klären!

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