Ihre Rechte – Mein Einsatz
Kompetente Strafverteidigung in jeder Situation
Ein Strafverfahren ist oft einschüchternd und belastend. Als erfahrene Strafverteidigerin setze ich mich für Ihre Rechte ein und begleite Sie engagiert durch alle Phasen des Verfahrens – vom ersten Kontakt bis zur Hauptverhandlung.
Bekannt aus:
Warum ich Ihre Strafverteidigerin sein sollte

Sicherer Umgang mit Polizei und Justiz
Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und Fehler im Umgang mit Behörden zu vermeiden.
Individuelle Verteidigungsstrategien
Jeder Fall ist einzigartig – ich entwickle eine maßgeschneiderte Strategie, die auf Ihre Situation abgestimmt ist.
Erfahrung komplexen Verfahren
Mit meiner langjährigen Erfahrung in öffentlich beachteten Fällen stehe ich Ihnen auch in schwierigen Situationen sicher zur Seite.
Wichtige Informationen im Überlick
1. Schweigerecht und erste Schritte
Ihr Recht zu schweigen – Warum es so wichtig ist
Es gilt zunächst der Grundsatz:
Sie sollten niemals darauf reagieren, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Strafrecht in Dortmund gesprochen zu haben. Zögern Sie deswegen nicht lange und lassen sich so schnell wie möglich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten.Ihr Recht zu schweigen
Bei Strafsachen und Bußgeldsachen gilt stets folgendes:
„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!“
Bevor Sie mit der Polizei sprechen, sprechen Sie erst mit einem Anwalt in Dortmund, denn es geht um Ihre Rechte! Nutzen Sie Ihr Schweigerecht! Es ist Ihr gutes Recht, sich zu einer strafrechtlichen Angelegenheit, die Sie selbst betrifft, nicht zu äußern.
2. Akteneinsicht und Verteidigung
Warum Akteneinsicht der Schlüssel zur Verteidigung ist
Zunächst sollte in jedem Fall Akteneinsicht beantragt werden. Diese Akteneinsicht kann nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Sobald die Ermittlungsakte in der Kanzlei eingetroffen ist, wird diese mit Ihnen besprochen.
Ich bin bereits seit dem Jahre 2007 als Strafverteidigerin tätig und verfüge somit über die fachliche Kompetenz und das Netzwerk, welches eine gute Strafverteidigerin ausmacht.
Dabei ist es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich Niemand schämen muss, wenn er etwas getan hat, wofür andere Menschen ihn verurteilen. In meiner beruflichen Praxis habe ich sowohl Kleinkriminelle, Sexualstraftäter, Totschläger sowie Mörder verteidigt.
Zu keinem Zeitpunkt habe ich diese Menschen verurteilt, denn: Hinter jedem Menschen steckt auch eine ganz persönliche Geschichte. Niemand wird als Straftäter geboren.
3. Haftbefehl
Was tun bei einem Haftbefehl?
Wurde aufgrund eines Haftbefehls Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet, gibt es mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Der Haftbefehl kann durch eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde angefochten werden.
Die Verteidigung gegen einen Haftbefehl ist ein komplexer rechtlicher Prozess, bei dem ich Sie unterstütze. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Freilassung zu erreichen – sei es durch Meldeauflagen oder Sicherheitsleistungen.
4. Haftprüfung
Wie funktioniert eine Haftprüfung?
Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten nach mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO). Die wichtigsten Punkte:
- Die Verhandlung muss unverzüglich durchgeführt werden und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht länger als zwei Wochen nach Eingang des Antrags hinausgezögert werden (§ 118 Abs. 5 StPO).
- Der Beschuldigte wird zur Verhandlung vorgeführt, in der die Argumente gegen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund vorgetragen werden.
- Am Ende der Verhandlung wird die Entscheidung verkündet, spätestens jedoch innerhalb einer Woche.
Ich vertrete Sie während des gesamten Prozesses und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
5. Haftbeschwerde
Was ist eine Haftbeschwerde?
Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) ist ein schriftlicher Antrag, um gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Anders als die Haftprüfung findet bei einer Haftbeschwerde keine mündliche Verhandlung statt.
- Wird die Beschwerde vom ausstellenden Gericht nicht anerkannt, geht sie an ein Beschwerdegericht.
- Sollte auch hier kein Erfolg erzielt werden, besteht die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 1 StPO).
Ein Ziel kann auch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sein, z. B. durch:
- Meldeauflagen (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO)
- Sicherheitsleistungen/Kaution (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO)
Ich helfe Ihnen, die passenden rechtlichen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen zu vertreten.